Allgemeine Geschäftsbedingungen für Seminarangebote mit Bildungsinhalten sowie für Bildungspauschalreisen des Lohmarer Instituts für Weiterbildung e. V.
Sehr geehrte Kunden und Reisende,
das Lohmarer Institut für Weiterbildung e.V., nachfolgend "LIW" abgekürzt, ist Anbieter von Seminaren der beruflichen, politischen und persönlichen Bildung sowie von touristischen Bildungspauschalreisen. LIW und seine Mitarbeiter, setzen ihre ganze Kraft und Erfahrung ein, um die Seminare von LIW zu Ihrer Zufriedenheit zu erbringen bzw. Ihre LIW-Pauschalreise so angenehm wie möglich zu gestalten. Dazu tragen auch klare Vereinbarungen über Ihre Rechte und Pflichten als Vertragspartner von LIW bei, die wir mit Ihnen in Form der nachfolgenden Seminarleistungs- und Pauschalreisebedingungen treffen wollen.
Vor diesem Hintergrund sind die nachfolgenden Bedingungen unterteilt in folgende Abschnitte:
I. Übergreifende Allgemeine Geschäftsbedingungen
(sowohl für Seminare der beruflichen, politischen und persönlichen Bildung als auch für Bildungspauschalreisen von LIW)
II. Ergänzende Vertragsbedingungen für Seminare der beruflichen, politischen und persönlichen Bildung von LIW
III. Ergänzende Pauschalreisebedingungen für Bildungsreisen von LIW
Bitte lesen Sie diese Geschäftsbedingungen daher vor Ihrer Bestellung sorgfältig durch.
Vorbemerkung:
LIW setzt sich auf der Grundlage des Verfassungsgrundsatzes der Gleichberechtigung von Mann, Frau und diversgeschlechtlichen Menschen und den Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes allgemein und speziell auch im Rahmen des Anbietens von Seminar- und Bildungspauschalreiseleistungen für deren Gleichbehandlung ein. Dies geschieht durch praktische Maßnahmen und die tatsächliche Gleichbehandlung, nicht durch die Verwendung von Wortkombinationen wie „Kunde (m/w/d)“ oder „Seminarleiter (m/w/d)“). Ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit nachstehender Geschäftsbedingungen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wird demnach im vorliegenden Vertrag das generische Maskulinum verwendet. Bezeichnungen wie z.B. "Kunde" beinhalten immer Personen aller Geschlechtsidentitäten.
I. Übergreifende Allgemeine Geschäftsbedingungen von LIW
1. Geltungsbereich dieser übergreifenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (Abschnitt I.)
1.1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts I gelten - soweit wirksam vereinbart - für sämtliche Buchungen von Kunden und Gruppenauftraggebern bei LIW,
- sowohl in Bezug auf Seminare der beruflichen, politischen und persönlichen Bildung (nachstehend auch als „Seminare“ oder „Seminarleistungen“ bezeichnet),
- als auch für Bildungspauschalreisen (nachstehend auch als „Pauschalreisen“, „Reisen“ oder „Pauschalreiseangebote“ bezeichnet).
Dieser Abschnitt I gilt damit übergreifend und einleitend neben den Bestimmungen der ergänzenden Bedingungen in den Abschnitten II und III.
1.2. Jede nachstehende Bezugnahme auf den Begriff "Leistung" innerhalb dieses Abschnitts I erfasst daher sowohl Bildungspauschalreisen als auch Seminare.
1.3. Sämtliche nachstehende Leistungsbedingungen (Abschnitte I-III) sowie die deutschen gesetzlichen Vorschriften gelten nicht, soweit in internationalen Abkommen oder EU-Vorschriften, die auf das Vertragsverhältnis mit dem Kunden anwendbar sind, zwingende abweichende Regelungen enthalten sind oder soweit sich nach solchen Vorschriften der Kunde, der Angehörige eines Mitgliedstaates der EU ist, auf für ihn günstigere Vorschriften seines Wohnsitzlandes berufen kann.
2. Abschluss des Reisevertrages, Verpflichtungen des Kunden
2.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Angebotsgrundlage: Grundlage des Angebots von LIW und der Buchung des Kunden sind die Beschreibung des Leistungsangebots und die ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
Soweit der Kunde bei der Buchung davon ausgeht, dass er für die zu buchende Reise Bildungsurlaub, bezahlten Urlaub, unbezahlten
Urlaub und/oder Zuschüsse, Beihilfen oder sonstige Zahlungen
erhält, so werden solche vom Kunden erwartete Vergünstigungen
nicht als Vertragsbedingung oder Buchungsbedingung akzeptiert.
Die Nichtgewährung solcher Vergünstigungen berührt demnach
die Rechtsverbindlichkeit des abgeschlossenen Reisevertrages
nach erfolgter Buchungsbestätigung durch LIW nicht und
berechtigt den Kunden nicht zum kostenlosen Rücktritt, bzw. nicht
zur kostenlosen Kündigung des Reisevertrages.
Bei Pauschalreiseverträgen gilt: Die von LIW gegebenen
vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften
der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten,
die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die
Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7
EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des
Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien
ausdrücklich vereinbart is.
b) Geschlossene Gruppen im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Abschnitte I-III) sind:
- Eine Personenmehrheit, bei der der Vertrag über die Leistungen mit einer Institution, einem Verein, einer Firma oder einem sonstigen rechtsfähigen Träger erfolgt. Dieser wird nachfolgend als Gruppenauftraggeber bezeichnet.
- Eine nicht rechtsfähige Personenmehrheit, die in Ausschreibungen und Angeboten als Gruppe bezeichnet ist. In diesem Fall ist Gruppenauftraggeber die für die Gruppe handelnde Person.
- Jede Personenmehrheit, unabhängig von deren Personenzahl, Rechtsfähigkeit oder Status, für deren Buchung die Anwendung die Anwendung von Gruppenbedingungen ausdrücklich vereinbart wurde. In diesem Fall ist Gruppenauftraggeber ebenfalls die für die Gruppe handelnde Person.
Gruppenverantwortliche im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Abschnitte I-III) sind/ist die vom Gruppenauftraggeber eingesetzte(n) Person(en), welche im Auftrag des Gruppenauftraggebers die Vertragsverhandlungen und/oder die Buchungsabwicklung mit LIW vornehmen und/oder die Gruppe im Auftrag des GA als verantwortliche Leitungsperson begleiten.
c) Wird bei der Buchung durch eine oder mehrere Privatpersonen auf deren Wunsch die Rechnung bezüglich des Gesamtbetrages oder eines Teilbetrages an eine Firma, eine Schule, eine Behörde oder eine sonstige Institution gerichtet und/oder auf diese ausgestellt, so ändert dies nichts daran, dass Vertragspartner und Zahlungspflichtiger ausschließlich die buchende Person ist. Der Kunde haftet in diesem Fall für alle vertraglichen Verpflichtungen von weiteren Personen, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
d) Mit der Buchung bietet der Kunde/Auftraggeber LIW den Abschluss des Leistungsvertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde 3 Werktage gebunden
e) Abweichende Pauschalreise- bzw. Seminarbuchungsbestätigung von LIW: Weicht der Inhalt der Reise- bzw. Seminarbuchungsbestätigung von LIW vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von LIW vor, an das LIW gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit LIW bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen - und, soweit es sich um Pauschalreiseleistungen handelt, seine gesetzlichen vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt - hat und der Kunde LIW die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
f) Annahmeerklärung von LIW: er Vertrag kommt mit dem Zugang der Seminarbuchungs- bzw. Reisebestätigung (Annahmeerklärung) von LIW zustande. Die Vertragsbestätigung wird dem Kunden durch LIW übersandt bzw. ausgehändigt.
Bei Pauschalreisen gilt: LIW wird dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisevertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraums zugänglich ist, z. B. auf Papier oder per E-Mail), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisevertragsbestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
2.2. Für schriftliche bzw. per E-Mail oder per Telefax übermittelte Leistungsbuchungen gilt:
a) LIW übermittelt dem Kunden auf Grundlage seines Buchungswunsches ein für LIW unverbindliches Vertragsangebot zusammen mit diesen Leistungsbedingungen (Abschnitte I-III).
Bei Pauschalreisevertragsangeboten erhält der Kunde zusätzlich:
- eine Zusammenfassung der gesetzlich vorgeschriebenen vorvertraglichen Informationen zur Reise gem. Art. 250 § 3 EGBGB, soweit diese nicht im unverbindlichen Vertragsangebot von LIW bereits enthalten sind, sowie
- das Formblatt zur Unterrichtung von Reisenden gem. Art. 250 EGBGB.
b) Der Kunde gibt mit Zugang des vom Kunden unterzeichneten Vertrags bei LIW eine für ihn verbindliche Vertragserklärung ab. Bei Übersendung von Vertragsangeboten von LIW per E-Mail genügt für die bindende Vertragserklärung des Kunden die Übermittlung einer textlichen Vertragsannahmeerklärung des Kunden mittels formloser Antwort-E-Mail des Kunden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Ziffer 2.1f).
2.3.Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z. B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von LIW erläutert.
b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.
d) Soweit der Vertragstext von LIW im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungspflichtig buchen “ bietet der Kunde LIW den Abschluss des Leistungsvertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Kunde drei Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons " zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Leistungsvertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. LIW ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.
h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungs- bzw. Reisebestätigung von LIW beim Kunden zu Stande.
i) Erfolgt die Buchungs- bzw. Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Kunden durch Betätigung des Buttons " zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Leistungsvertrag mit Zugang und Darstellung dieser Buchungs- bzw. Reisebestätigung beim Kunden am Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung nach f) bedarf, soweit dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Buchungs- bzw. Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Belegungs- bzw. Reisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. LIW wird dem Kunden zusätzlich eine Ausfertigung der Buchungs- bzw. Reisebestätigung in Textform übermitteln. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Ziffer 2.1 f).
3. Hinweis auf das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts von Verbraucherkunden bei Buchung von Pauschalreisen im Fernabsatz
3.1. LIW weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften § 312 Abs. 7, bei Pauschalreiseleistungsverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte gem. § 651h BGB sowie diesbezügliche vertragliche Vereinbarungen (siehe hierzu die entsprechenden Regelungen in Abschnitt III, Ziffer 5.
a) Bei Angeboten mit einer Dauer von 5 Tagen und länger ist die Restzahlung 3 Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 9 genannten Grund abgesagt werden kann.
3.2. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Leistungsvertrag zwar nicht im Wege des Fernabsatzes, aber außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
4. Hinweis auf ein Widerrufsrecht von Verbrauchern bei der Buchung von Seminarleistungen im Fernabsatz
4.1. Soweit der Kunde Verbraucher ist, steht ihm entsprechend den gesetzlichen Vorschriften der §§ 312 ff BGB bei der Buchung von Seminarleistungen außerhalb von Geschäftsräumen sowie bei der Buchung von Seminarleistungen im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete SMS- Nachrichten sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) ein Widerrufsrecht zu.
4.2. Auf die unterhalb dieser Leistungsbedingungen und zusätzlich auf der Webseite von LIW unter dem Link https://www.liw- ev.de/footer/widerruf.html unter dem Titel Belehrung über das Widerrufsrecht abrufbare Widerrufsbelehrung wird hingewiesen.
5. Kündigungs- und Rücktrittsrechte von LIW
5.1. LIW kann den Leistungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn Teilnehmer ungeachtet einer Abmahnung von LIW sich in solchem Maß vertragswidrig verhalten, dass LIW die Leistungserbringung nicht zumutbar und die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
5.2. LIW behält sich insbesondere die sofortige Kündigung des Vertrags eines Teilnehmers vor, wenn dieser
a) ungeachtet einer Abmahnung von LIW das Seminar bzw. die Reise in einem solchen Maße nachhaltig stört, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von LIW beruht.
b) ungeachtet einer Abmahnung von LIW fortgesetzt gegen die Hausordnung von Unterkunfts- und oder Tagungseinrichtungen verstößt oder andere Kunden nachhaltig stört oder die Sicherheit dieser Einrichtungen oder anderer Kunden gefährdet
c) bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigung oder unsachgemäßem Gebrauch des Inventars von Unterkunftsbetrieben und Tagungseinrichtungen einschließlich des Außengeländes und dortiger Bepflanzungen oder Einrichtungen
d) wenn gesundheitliche oder psychische Gründe in der Person des Teilnehmers eine weitere Teilnahme am Seminar oder der Reise objektiv unzumutbar machen, insbesondere zu einer erheblichen Erschwerung oder Gefährdung des Zwecks des Seminars bzw. der Reise und/oder des Teilnehmers selbst oder anderer Teilnehmer führen können,
e) wenn das Verhalten, Befinden oder die aktuelle Verfassung des Teilnehmers objektiv geeignet sind, den Zweck des Seminars bzw. der Reise, insbesondere angestrebte gruppendynamische Prozesse zu erschweren oder zu gefährden oder die übrigen Teilnehmer in unzumutbarer Weise zu beeinträchtigen,
f) wenn die unter e) und f) beschriebenen Sachverhalte geeignet sind, die Personen, die mit der Leitung, Unterrichtung, Schulung oder vergleichbaren Funktionen betraut sind, objektiv in der Ausführung ihrer Tätigkeit nachhaltig und in unzumutbarer Weise zu beeinträchtigen.
5.3. Eine Abmahnung vor der fristlosen Kündigung ist entbehrlich, wenn die Pflichtverletzung des Kunden so schwerwiegend ist, dass, insbesondere im Interesse der anderen Kunden und der Sicherheit (insoweit insbesondere auch bei der Begehung von Straftaten) die sofortige Kündigung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden gerechtfertigt ist.
5.4. LIW kann den Vertrag vor Belegungsbeginn kündigen, wenn objektiv und konkret eine Verhaltensweise des Kunden zu erwarten ist, die nach Ziff. 5.1 oder 5.2 eine Kündigung rechtfertigen würde.
5.5. LIW kann vom Vertrag vor Leistungsbeginn zurücktreten bzw. den Vertrag nach Leistungsbeginn kündigen, wenn vom Kunden zu seiner Person, zum Anlass und Zweck der Buchung oder zu sonstigen vertragswesentlichen Umständen falsche oder irreführende Angaben gemacht wurden, wenn LIW bei Kenntnis der wahren Umstände aus sachlichen Gründen und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt gewesen wäre, die Buchung abzulehnen.
5.6. Kündigt LIW, so behält LIW den Anspruch auf den Leistungspreis; LIW muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die LIW aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Die Regelungen zum kundenseitigen Rücktritt gelten entsprechend.
5.7. LIW kann von Seminarverträgen unter den Voraussetzungen einer von LIW nicht zu vertretenden, objektiven Unmöglichkeit gem. § 275 BGB und von Pauschalreiseverträgen unter den Voraussetzungen des § 651h Abs. 4 Nr. 2 BGB zurücktreten. LIW ist insbesondere berechtigt, Seminar- und Reiseverträge zu kündigen, wenn die Durchführung des Vertrages und insbesondere die Teilnahme des Kunden aus objektiven, von LIW nicht zu vertretenden Gründen, insbesondere Elementarschäden, behördliche Auflagen oder Sperrungen, Naturereignisse, Krankheiten, Epidemien, Pandemie oder aus sonstigen Gründen höherer Gewalt vereitelt, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. LIW ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Kenntniserlangung über die Umstände, welche die Kündigung begründen, zu informieren und die Kündigung zu erklären. Etwa vom Kunden geleistete Zahlungen werden unverzüglich an diesen zurückerstattet, bei Pauschalreisen gilt § 651h Abs. 5 BGB. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
6. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
6.1. LIW kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von LIW beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
b) LIW hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Seminarbuchungs- bzw. Reisebestätigung anzugeben
c) LIW ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage des Seminars bzw. der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass das Seminar bzw. die Reise wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von LIW ist
- bei Reisen mit einer Dauer von 5 Tagen oder länger später als 3 Wochen vor Reisebeginn
- bei sämtlichen Seminaren sowie bei Reisen mit einer Dauer von 4 Tagen oder kürzer später als 1 Woche vor Seminar- bzw. Reisebeginn unzulässig.
6.2 Wird das Seminar oder die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Seminar- bzw. Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück. Bei Reisen gilt Abschnitt III Ziffer 5.6 entsprechend.
7. Besondere Obliegenheiten der Kunden
7.1. Es obliegt dem Kunden, vor seiner Seminar- oder Reisebuchung zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob er über die notwendigen Fähigkeiten, Fertigkeiten, Vorkenntnisse sowie körperlichen und gesundheitlichen Voraussetzungen für die Teilnahme am Seminar bzw. an der Reise und den jeweiligen Bildungsinhalten und Aktivitäten verfügt.
7.2 Das LIW schuldet diesbezüglich ohne ausdrückliche Vereinbarung keine besondere, insbesondere auf den jeweiligen Kunden abgestimmte, medizinische Aufklärung oder Belehrung über Folgen, Risiken und Nebenwirkungen solcher Leistungen.
7.3 Soweit der Kunde diesen Anforderungen nicht genügt und aus diesem Grund einzelne Leistungen nicht in Anspruch nehmen kann, vorgesehene Abschlüsse, Zertifikate oder Bescheinigungen nicht erlangt und/oder das Seminar bzw. die Reise aus diesem Grund kündigen oder abbrechen muss, bestehen seitens des Kunden keinerlei Rückzahlungs- oder Schadensersatzansprüche gegenüber LIW, es sei denn, für die entsprechenden Umstände wäre eine schuldhafte Verletzung von Informations-, Hinweis-, Aufklärungs- oder sonstiger Sorgfaltspflichten von LIW ursächlich oder mitursächlich geworden.
7.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob LIW nur Vermittler solcher Leistungen ist oder ob diese Bestandteil der Seminar- bzw. Reiseleistungen sind.
8. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)
8.1 Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Seminar- und Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Leistungszeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
8.2 Der Kunde erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen von LIW bei der Inanspruchnahme von Seminar- und Reiseleistungen zu beachten und LIW im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen unverzüglich zu verständigen.
8.3 Gesetzliche Gewährleistungsansprüche des Kunden bleiben unberührt.
9. Personenbezogene Daten/Datenschutz
Personenbezogene Daten werden über EDV unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz gespeichert und verarbeitet. Genaue Angaben zum Namen und Adresse von Kunden sind zur Bearbeitung der Anmeldung erforderlich. Die Telefonnummer und Emailadresse ist für organisatorische Zwecke hilfreich. Eine Weitergabe an Dritte, insbesondere an Erfüllungsgehilfen von LIW, ist nur zur Durchführung der Veranstaltung zulässig. Mehr zu seinen Rechten als Betroffener, insbesondere zu Widerspruchsrechten, erfährt der Kunde in der Datenschutzerklärung des LIW unter https://www.liw-ev.de/footer/datenschutzerklärung.html
10. Anti-Sekten-Erklärung
LIW versichert:
- kein aktives oder passives Mitglied von Scientology oder Anhänger oder Sympathisant dieser Organisation zu sein oder sein zu wollen;
- keiner Tarnorganisation von Scientology oder ähnlichen Organisationen/sektenähnlicher Glaubensgemeinschaften anzugehören und/oder auch nicht deren Gedankengut zu verbreiten;
- nicht nach der Technologie von L. Ron Hubbard zu arbeiten, gearbeitet zu haben oder arbeiten zu wollen, oder geschult worden zu sein, geschult zu werden, oder geschult werden zu wollen
- sektiererische Praktiken jedweder Art abzulehnen und sich ausdrücklich davon zu distanzieren.
11. Sonderregelungen für geschlossene Gruppenbuchungen
11.1 Der Gruppenverantwortliche ist verpflichtet, sich während des gesamten Seminars bzw. der Reise für LIW erreichbar zu halten.
11.2 Der Gruppenauftraggeber ist darauf hingewiesen, dass die Kombination von Seminar- oder Reiseleistungen von LIW mit anderen Leistungen, insbesondere von ihm selbst organisierten Transport- oder Erlebnisleistungen, dazu führen können, dass sich seine Veranstaltung oder seine Leistungen im Verhältnis zu seinen Teilnehmern als Pauschalreise im Sinne der gesetzlichen Vorschriften der §§ 651aff BGB darstellen. Der Gruppenauftraggeber ist ausschließlich selbst verpflichtet, gegebenenfalls eine derartige rechtliche Überprüfung vorzunehmen und die einschlägigen Vorgaben von Gesetz und Rechtsprechung einzuhalten. LIW ist zu einer diesbezüglichen Rechtsberatung weder berechtigt noch verpflichtet.
11.3 Der Gruppenauftraggeber hat es zu unterlassen, seinen Teilnehmern Auskünfte zu geben, Zusicherungen zu machen und/oder Leistungen zu versprechen, welche über die mit LIW vereinbarten Leistungen hinausgehen oder dazu in Widerspruch stehen.
11.4 Der Gruppenauftraggeber und Gruppenverantwortliche haben keinerlei Weisungsrecht gegenüber LIW, Seminarleitern von LIW und anderen Mitarbeitern von LIW.
11.5 LIW haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile, gleich welcher Art, die mit oder ohne Kenntnis von LIW vom Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortlichen zusätzlich zu den Leistungen von LIW angeboten, organisiert, durchgeführt und/oder den Kunden zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen insbesondere vom Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortlichen organisierte An- und Abreisen zu und von dem mit LIW vertraglich vereinbarten Seminar- bzw. Abreise- und Rückreiseort, nicht im Leistungsumfang von LIW enthaltene Veranstaltungen vor und nach dem Seminar bzw. der Reise und am Austragungsort des Seminars oder dem Zielort der Reise (Fahrten, Ausflüge, Begegnungen usw.) sowie vom Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortlichen selbst eingesetzte und von LIW vertraglich nicht geschuldete Gruppen- oder Reiseleiter.
11.6 LIW haftet nicht für Maßnahmen und Unterlassungen des Gruppenauftraggebers, bzw. Gruppenverantwortlichen oder des vom Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortlichen eingesetzten Gruppen- oder Reiseleiters vor, während und nach der Reise, insbesondere nicht für Änderungen vertraglicher Leistungen, welche nicht mit LIW abgestimmt sind, Weisungen an örtliche Führer, Sonderabsprachen mit den verschiedenen Leistungsträgern, Auskünften und Zusicherungen gegenüber den Kunden.
11.7 Der Kunde hat die ihm obliegenden Mängelanzeigen beim Auftreten von Leistungsstörungen
- bei Seminarleistungen nach Maßgabe der Regelungen in Abschnitt II Ziffer 7,
- bei Reisen nach Abschnitt III Ziffer 7.2 vorzunehmen.
11.8 Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortliche oder ein von diesen eingesetzter Gruppen- oder Reiseleiter nicht berechtigt oder bevollmächtigt, Mängelanzeigen der Gruppenreiseteilnehmer entgegenzunehmen. Sie sind auch nicht berechtigt vor, während oder nach dem Seminar bzw. der Reise für LIW Beanstandungen des Kunden oder Zahlungsansprüche namens LIW anzuerkennen.
12. Rechtswahl, Gerichtsstand und Verbraucherstreitbeilegung
12.1 LIW weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass LIW nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für LIW verpflichtend würde, informiert LIW die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. LIW weist für alle Leistungsverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs- Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
12.2 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und LIW findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Entsprechendes gilt für das sonstige Rechtsverhältnis.
12.3 Der Kunde kann LIW nur an dessen Sitz verklagen.
12.4 Für Klagen von LIW gegen den Kunden ist der Sitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sind oder die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz LIW vereinbart.
12.5 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit auf den Vertrag mit dem Kunden anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen der Europäischen Union oder andere internationale Bestimmungen abweichende Regelungen zu Gunsten des Kunden enthalten
II. Ergänzende Vertragsbedingungen für Seminare der beruflichen, politischen und persönlichen Bildung von LIW
1. Geltungsbereich dieser ergänzenden Vertragsbedingungen für Seminarleistungen (Abschnitt II.)
1.1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts II gelten - soweit wirksam vereinbart - zusammen und ergänzend zu den Regelungen in Abschnitt I. ausschließlich in Bezug auf ein- oder mehrtägige Seminarangebote von LIW mit Bildungsinhalten (ggf. nebst Nebenleistungen).
1.2 Die Regelungen des Abschnitts I und dieses Abschnitts II stellen den Inhalt des Vertrages über Seminarleistungen dar, den der Kunde oder Gruppenauftraggeber im Buchungsfall mit LIW abschließt und ergänzen die insoweit anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zum Dienstleistungsrecht gem. §§ 611 ff BGB
2. Seminarleistungen; abweichende Vereinbarungen; Änderung wesentlicher Leistungen; Witterungsverhältnisse
2.1 Der Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich aus der Seminarleistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen.
2.2 Änderungen oder Ergänzungen der vertraglich ausgeschriebenen Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit LIW, für die aus Beweisgründen die Textform empfohlen wird.
2.3 Änderungen wesentlicher Leistungen, die von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages abweichen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden (insbesondere auch Änderungen im zeitlichen Ablauf) und von LIW nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Seminarleistung nicht beeinträchtigen. Etwaige Gewährleistungsansprüche des Kunden bzw. des Auftraggebers im Falle solcher Änderungen wesentlicher Leistungen bleiben unberührt.
2.4 Angaben zur Dauer von Seminarleistungen sind Circa-Angaben.
2.5 Für Witterungsverhältnisse und deren Auswirkungen auf die Seminarleistung gilt:
a) Soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, finden die vereinbarten Seminarleistungen bei jedem Wetter statt.
b) Witterungsgründe berechtigen demnach den Kunden bzw. den Auftraggeber nicht zum kostenlosen Rücktritt bzw. zur Kündigung bezüglich des Seminarvertrages mit LIW. Dies gilt nur dann nicht, wenn durch die Witterungsverhältnisse Körper, Gesundheit oder Eigentum des Kunden bzw. des Auftraggebers so erheblich beeinträchtigt werden, dass die Durchführung für den Kunden bzw. den Auftraggeber und seine Teilnehmer objektiv unzumutbar ist.
c) Liegen solche Verhältnisse bei Leistungsbeginn vor oder sind vor dem Leistungsbeginn für dessen vereinbarten Zeitpunkt objektiv zu erwarten, so bleibt es sowohl dem Kunden bzw. dem Auftraggeber als auch LIW vorbehalten, den Vertrag über die Seminarleistung ordentlich oder außerordentlich zu kündigen.
d) Im Falle einer solchen Kündigung durch LIW bestehen keine Ansprüche des Kunden bzw. des Auftraggebers auf Erstattung von nutzlos aufgewendeten Kosten, insbesondere Reise- und Übernachtungskosten, es sei denn, dass diesbezüglich vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Kunden bzw. des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz begründet sind.
3. Seminarleistungspreise, nachträgliche Preiserhöhungen und Bezahlung
3.1 Die vereinbarten Preise schließen die Durchführung der Seminarleistung und zusätzlich ausgeschriebener oder vereinbarter Nebenleistungen ein.
3.2 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, ist LIW nach Vertragsabschluss berechtigt, eine Seminarpreiserhöhung nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verlangen:
a) Eine Preiserhöhung kann bis zu 10% des vertraglich vereinbarten Seminarpreises verlangt werden
- bei einer Erhöhung von Seminarraumkosten
- bei einer Erhöhung von Übernachtungskosten
- bei einer Erhöhung von Seminarleiterkosten
- sowie bei der Einführung oder Erhöhung von Steuern und/oder Abgaben, soweit sich diese auf den vereinbarten Seminarpreis auswirkt.
b) Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vertraglich vereinbarten Seminarleistungsbeginn mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten sind und bei Vertragsabschluss für den LIW auch nicht vorhersehbar waren. Der LIW hat den Kunden unverzüglich nach Bekanntwerden des Erhöhungsgrundes zu unterrichten, die Erhöhung geltend zu machen und den Erhöhungsgrund nachzuweisen.
c) Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 8% des vereinbarten Grundseminarpreises übersteigt, kann der Kunde ohne Zahlungsverpflichtung gegenüber LIW vom Vertrag zurücktreten.
Die Rücktrittserklärung bedarf keiner bestimmten Form und ist dem LIW gegenüber unverzüglich nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu erklären. Die Schriftform oder Textform (E-Mail) wird empfohlen.
3.3 Soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, gilt im Hinblick auf die Bezahlung:
a) Nach Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Seminarpreises zur Zahlung fällig.
b) Bei Seminarangeboten mit einer Dauer von 5 Tagen und länger ist die Restzahlung 3 Wochen vor Seminarbeginn zur Zahlung fällig, sofern das Seminar nicht mehr wegen Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl gem. Abschnitt I Ziffer 6 dieser Bedingungen abgesagt werden kann.
c) Bei Seminarangeboten mit einer Dauer von bis zu 4 Tagen wird die Restzahlung 1 Woche vor Seminarbeginn zahlungsfällig, sofern das Seminar nicht mehr wegen Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl gem. Abschnitt I Ziffer 6 dieser Bedingungen abgesagt werden kann.
d) Bei Buchungen kürzer als 3 Wochen (korrespondierend mit 3.2.b)) bzw. 1 Woche (korrespondierend mit 3.2.c)) vor Seminarbeginn ist der gesamte Seminarpreis sofort zahlungsfällig.
3.4 Ist LIW zur Erbringung der vertraglichen Seminarleistungen bereit und in der Lage und besteht seitens des Kunden bzw. des Auftraggebers gegenüber LIW kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht, ist LIW berechtigt, soweit vereinbarte Zahlungen trotz Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht innerhalb der vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt gezahlt werden und der Kunde/Auftraggeber dies zu vertreten hat, vom Dienstvertrag über die Seminarleistung zurückzutreten und den Kunden bzw. den Auftraggeber mit Rücktrittskosten entsprechend Ziff. 5 dieses Abschnitts II. zu belasten. Diese Rechte stehen LIW nicht zu, wenn der Kunde bzw. Auftraggeber den Zahlungsverzug nicht zu vertreten hat.
4. Umbuchungen
4.1 Ein Anspruch des Kunden bzw. des Auftraggebers nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich der Seminarleistung besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden bzw. des Auftraggebers dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann ein angemessenes Umbuchungsentgelt erhoben werden. Dem Kunden bzw. dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten LIW nachzuweisen, dass die ihr durch die Vornahme der Umbuchung entstandenen Kosten wesentlich geringer sind, als das vereinbarte Umbuchungsentgelt. In diesem Fall hat der Kunde bzw. der Auftraggeber nur die geringeren Kosten zu bezahlen.
4.2 Die vorstehenden Regelungen gelten nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5. Kündigung/ Rücktritt/ Nichtinanspruchnahme von Seminarleistungen
5.1 Der Rücktritt ist grundsätzlich jederzeit bis zum Seminarbeginn gegen Entrichtung einer Stornogebühr möglich. Dem Kunden wird zur Vermeidung von Missverständnissen empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 LIW hat sich im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, ohne Verpflichtung zu besonderen Anstrengungen um eine anderweitige Verwendung der kundenseitig stornierten Seminarteilnahme zu bemühen. LIW hat sich Einnahmen aus einer anderweitigen Verwendung und, soweit diese nicht möglich ist, ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen.
5.3 Soweit der Kunde zurücktritt, gilt folgendes: LIW hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Seminarbeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und erwarteter Erlöse aus anderweitigen Verwendungen der Seminarleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel auf Basis des Gesamtpreises berechnet:
- bis 3 Monate vor Reiseantritt; 20%, max. 50,- €
- bis 45 Tage vor Reiseantritt 20%
- vom 44. bis 22. Tag vor Reiseantritt 50%
- vom 21. bis 7. Tag vor Reiseantritt 70%
- ab dem 6. Tag und bei Nichtanreise 90%
5.4 Bei besonderen Angeboten, insbesondere Fortbildungsangeboten mit mehreren Seminarmodulen, gelten, soweit mit dem Kunden wirksam vereinbart, von den vorstehenden Stornosätzen abweichende Sätze. Über diese wird der Kunde in der Ausschreibung und in der Buchungsbestätigung informiert.
5.5 Dem Kunden bleibt es ausdrücklich vorbehalten, LIW nachzuweisen, dass deren ersparte Aufwendungen wesentlich höher sind, als die vorstehend berücksichtigten Abzüge, bzw. dass eine anderweitige Verwendung der Seminarleistungen oder sonstigen Leistungen stattgefunden hat oder dass LIW höhere Einnahmen durch eine anderweitige Verwendung erzielt hat, als von ihr angerechnet. Im Falle eines solchen Nachweises ist der Kunde nur verpflichtet, den entsprechend geringeren Betrag zu bezahlen.
5.6b> LIW behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit LIW nachweist, dass LIW wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist LIW verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Semibarleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
6. Leistungszeiten, Pflichten des Kunden bzw. des Auftraggebers von Seminarleistungen
6.1 Der Kunde bzw. der Auftraggeber sind gehalten, bei der Buchung oder rechtzeitig vor dem vereinbarten Termin der Leistung eine Mobilfunknummer anzugeben, unter der mit ihnen im Falle außergewöhnlicher Ereignisse Kontakt aufgenommen werden kann. LIW wird dem Kunden bzw. einer benannten Person im Regelfall ebenfalls eine entsprechende Mobilfunknummer eines Vertreters von LIW mitteilen.
6.2 Vereinbarte Zeiten sind pünktlich einzuhalten. Sollte sich der Kunde verspäten, so ist er verpflichtet, diese Verspätung LIW spätestens bis zum Zeitpunkt des vereinbarten Beginns der Seminarleistung mitzuteilen und den voraussichtlichen Zeitpunkt des verspäteten Eintreffens zu benennen. LIW kann einen verspäteten Beginn der Seminarleistung ablehnen, wenn die Verschiebung objektiv unmöglich oder unzumutbar ist, insbesondere wenn dadurch Folgeleistungen oder anderweitige zwingende geschäftliche oder private Termine nicht eingehalten werden können. Verschiebungen von mehr als 15 Minuten berechtigen LIW generell zur Absage. In diesem Fall gilt für den Vergütungsanspruch von LIW die Regelung in Ziff. 5.3 dieser Bedingungen entsprechend.
7. Mängelanzeigen
7.1 Der Kunde bzw. der Beauftragte des Gruppenauftraggebers sind verpflichtet, etwaige Mängel der vereinbarten Seminarleistung sofort gegenüber LIW oder einem Vertreter von LIW anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Der Vertreter von LIW ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
7.2 Etwaige sich aus mangelhaften oder unvollständigen Leistungen von LIW ergebenden Ansprüche entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.
7.3 Zu einem Abbruch bzw. einer Kündigung der Seminarleistung nach deren Beginn sind der Kunde bzw. der Auftraggeber nur dann berechtigt, wenn die Seminarleistung erheblich mangelhaft ist und diese Mängel trotz entsprechender Mängelrüge nicht abgestellt werden. Im Falle eines nicht gerechtfertigten Abbruchs bzw. einer Kündigung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung. Gewährleistungsansprüche des Kunden bzw. des Auftraggebers im Falle einer mangelhaften Durchführung der Seminarleistung bleiben hiervon unberührt.
III. Ergänzende Pauschalreisebedingungen für Bildungsreisen von LIW
1. Geltungsbereich dieser ergänzenden Vertragsbedingungen für Pauschalreiseleistungen (Abschnitt III.)
1.1 Die Bedingungen dieses Abschnitts III gelten - soweit wirksam vereinbart – zusammen mit und ergänzend zu den Regelungen in Abschnitt I für Pauschalreiseleistungen von LIW nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen des § 651a BGB. Die Regelungen in den Abschnitten I und III stellen im Buchungsfalle den Inhalt des zwischen dem Kunden und LIW zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages dar.
1.2 Die Bestimmungen des Abschnitts I und dieses Abschnitt III ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.
2. Bezahlung
2.1 LIW und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Absicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.
a) Nach Vertragsabschluss wird - sofern im Einzelfall nicht abweichend vereinbart - gegen Aushändigung des Sicherungsscheines innerhalb von 14 Tagen eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig.
b) Die Restzahlung wird - sofern im Einzelfall nicht abweichend vereinbart - fällig wie folgt, vorausgesetzt, ein Sicherungsschein wurde ausgegeben:
- Bei Pauschalreisen mit einer Dauer von 5 Tagen und länger ist die Restzahlung 3 Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Abschnitt I Ziffer 6 genannten Grund abgesagt werden kann.
- Bei Pauschalreisen mit einer Dauer von bis zu 4 Tagen wird die Restzahlung 1 Woche vor Reisebeginn zahlungsfällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Abschnitt I Ziffer 6 genannten Grund abgesagt werden kann.
c) Bei Buchungen von Pauschalreisen mit einer Dauer von 5 Tagen und länger, die kurzfristiger erfolgen als 3 Wochen vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig. Das gleiche gilt bei Pauschalreisen mit einer Dauer von bis zu 4 Tagen, die kurzfristiger erfolgen als 1 Woche vor Reisebeginn.
d) Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl LIW zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht und hat der Kunde dies zu vertreten, so ist LIW berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 dieses Abschnitts III. zu belasten.
3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen
3.1 Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von LIW nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind LIW vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2 LIW ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
3.3 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrages geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von LIW gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von LIW gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
3.4 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte LIW für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
4. Preiserhöhung; Preissenkung
4.1 LIW behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis nach Vertragsschluss zu erhöhen, soweit
a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
4.2 Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern LIW den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
4.3 Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 4.1a) kann LIW den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
- Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann LIW vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
- Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel von LIW anteilig geforderten, erhöhten Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger durch die Zahl der beförderten Personen geteilt. Den sich so für jede beförderte Person ergebende Erhöhungsbetrag kann LIW vom Kunden verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für LIW verteuert hat
4.4 LIW ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in Ziffer 4.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für LIW führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von LIW zu erstatten. LIW darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die LIW tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. LIW hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
4.5 Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.
4.6 Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von LIW gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von LIW gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber LIW unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
5.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert LIW den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann LIW eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von LIW zu vertreten ist. LIW kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft, unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
5.3 LIW hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel auf Basis des Reisepreises berechnet.
Für alle Reisen
- bis 3 Monate vor Reiseantritt; 20%, max. 50,- €
- bis 45 Tage vor Reiseantritt 20%
- vom 44. bis 22. Tag vor Reiseantritt 50%
- vom 21. bis 7. Tag vor Reiseantritt 70%
- ab dem 6. Tag und bei Nichtanreise 90%
Für Pauschalreisen mit inkludiertem Flug gilt abweichend
Soweit weniger als höchstens 10% aller Teilnehmer einer größeren geschlossenen Gruppe (i.S.d. Abschnitts I. Ziffer I. 2.1 b) vom Reisevertrag zurücktreten, ist für diese Teilnehmer jeweils nur die hälftige Entschädigung auf Grundlage der vorstehenden Storno- pauschalen zu leisten. Darüber hinaus gelten die vorstehenden Stornopauschalen in voller Höhe.
5.4 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, LIW nachzuweisen, dass LIW überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von LIW geforderte Entschädigungspauschale.
5.5 Eine Entschädigungspauschale gem. vorstehender Ziffer 5.3. gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit LIW nachweist, dass LIW wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind, als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß vorstehender Ziff. 5.3. In diesem Fall ist LIW verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.
5.6 Ist LIW infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt § 651h Abs. (5) BGB unberührt.
5.7 Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von LIW durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie LIW 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
5.8 Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung LIW bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. LIW wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.
7. Weitere Obliegenheiten des Kunden/Reisenden
7.1 Reiseunterlagen
Der Kunde hat LIW oder seinen Reisevermittler, über den er die Reiseleistung gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von LIW mitgeteilten Frist erhält.
7.2 Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
b) Soweit LIW infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von LIW vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von LIW vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an LIW unter der mitgeteilten Kontaktstelle von LIW zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von LIW bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Reiseleistung gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d) Der Vertreter von LIW ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
7.3 Fristsetzung vor Kündigung
Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er LIW zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von LIW verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
8. Beschränkung der Haftung
8.1 Die vertragliche Haftung von LIW für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
8.2 LIW haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von LIW sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
8.3 LIW haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von LIW ursächlich geworden ist.
9. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber LIW geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen. Die in §651i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in 2 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
------------------------------------------------------------------------------------------------
© Urheberrechtlich geschützt: Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte, München | Stuttgart, 2021
-----------------------------------------------------------------------------------------------
Seminaranbieter bzw. Reiseveranstalter ist:
Lohmarer Institut für Weiterbildung e.V.,
vertreten durch den Vorstand Thomas Hanke und Rainer Alf-Jähnig
Donrather Str. 44, 53797 Lohmar
Tel.: 02246/302999-10, Fax: 02246/302999-19
E-Mail: evinfo@lohmarer-institut.com
Vereinsregister Amtsgericht Siegburg, VR 1190
Widerrufsbelehrung für Verbraucherkunden in Bezug auf Seminarleistungen
Soweit der Kunde Verbraucher ist, steht ihm entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bei der Buchung von Seminarleistungen außerhalb von Geschäftsräumen sowie im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) ein Widerrufsrecht zu.
Um ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Kunden Lohmarer Institut für Weiterbildung e.V. mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, den Seminarvertrag zu widerrufen, informieren. Kunden können dafür das nachstehende Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Die Erklärung ist an folgende Kontaktdaten zu richten:
Lohmarer Institut für Weiterbildung e.V.
- Post: Donrather Str. 44, 53797 Lohmar
- Fax: 02246/302999-19
- E-Mail: evinfo@lohmarer-institut.com
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Kunden die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Kunden diesen Vertrag widerrufen, hat LIW dem Kunden alle Zahlungen aus dem Vermittlungsvertrag, die LIW erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf des Teilnehmers/Auftraggebers dieses Vertrags bei LIW eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet LIW dasselbe Zahlungsmittel, das der Kunde bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit dem Kunden wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Sofern Kunden verlangen, dass die Seminarleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, haben diese Kunden LIW im Widerrufsfall einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde LIW von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichtet, bereits erbrachten Seminarleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der vertraglich vorgesehenen Seminarleistungen entspricht.